Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 30.01.1998

Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4939
LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97 (https://dejure.org/1997,4939)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97 (https://dejure.org/1997,4939)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 11 Sa 1053/97 (https://dejure.org/1997,4939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 611 BGB Gratifikation; AFG §§ ... 101, 105 a, Tarifvertrag über eine besondere Zahlung vom 12.09.1996 für die im Fahrgebiet der mitteleuropäischen Wasserstraßen, mit Ausnahme der Donau, beschäftigten Besatzungsmitglieder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigende Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von Arbeitslosengeld nach Aussteuerung der Krankenkasse bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; Änderung des Fortbestands einer stillschweigenden Ruhensvereinbarung über ein Arbeitsverhältnis ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 594
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 600/95

    Tarifliche Sonderzahlungen ohne Arbeitsleistung bei Antrag auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Zwar mag der Bezug von Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG das fortbeste hende Arbeitsverhältnis so lockern, daß ein Arbeitsverhältnis i. S. der tarifli chen Sonderzahlungsbestimmung nicht mehr anzunehmen ist und der Arbeitnehmer deshalb, weil die Gleich stellung dieses Falles mit demjenigen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u. a. wegen Zuerkennung der Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit geboten ist, die hierfür vorgesehene volle Jahressonderzahlung beanspruchen kann (hierzu BAG vom 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142).

    Seit der grundlegenden Entscheidung vom 05.08.1992 (- 10 AZR 88/90 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 90) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG v. 12.07.1995 - 10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142), daß über die normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einer tariflichen Regelung nicht der Rechtssatz entnommen werden kann, Voraussetzung für den Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung sei auf jeden Fall eine nicht ganz unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum.

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft nicht mehr beansprucht - etwa nach einer unwirksamen Kündigung - oder wenn der Arbeitnehmer diese Verfügungsgewalt nicht länger anerkennt oder wenn der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers - gleich, aus welchen Gründen - nicht mehr verfügen will (BAG v. 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 117; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142).

    Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, daß auch dann, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber rechtlich noch nicht beendet ist, Arbeitslosengeld beantragt und erhält, das Arbeitsverhältnis durch diesen versicherungsrechtlichen Vorgang nicht berührt - insbesondere rechtlich beendet - wird (BAG v. 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - a.a.O.; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.).

    Auch der Arbeitgeber, der die AFG-Bescheinigung ausstellt, um dem Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, geht dabei in der Regel ebenfalls davon aus, daß zumindest von diesem Zeitpunkt an eine Wiederbelebung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Frage kommen wird (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.).

    Die Beklagte, die ihrerseits die AFG-Bescheinigung ausgestellt hat, hat damit auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger verzichtet (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).

    Dem steht nur scheinbar die zu § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Gewährung einer Jahresvergütung im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau i.d.F. v. 03.08.1987 geäußerte Auffassung des BAG, wonach aufgrund der Beantragung von Arbeitslosengeld gem. § 105 a Abs. 1 Satz 1 AFG die rechtlichen Bindungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien in einer Art und Weise gelockert sein sollen, daß ein Arbeitsverhältnis i.S. des Tarifvertrages nicht mehr anzunehmen sei und dieser Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit gleich behandelt werden müsse (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O., zu II 3), entgegen.

  • BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Stillschweigende Vereinbarung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG, ist davon auszugehen, daß die Parteien stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhält nisses vereinbart haben (wie BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Grati fikation, Prämie Nr. 130).

    Benutzen Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen derartigen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (st.Rspr. z.B. BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 2; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).

    Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 ArbPlSchG -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - a.a.O.; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - demnächst EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 128).

    Die Beklagte, die ihrerseits die AFG-Bescheinigung ausgestellt hat, hat damit auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger verzichtet (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).

  • BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 939/94

    Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Am Fortbestand dieser stillschweigenden Ruhensvereinbarung ändert die rückwir kende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit nichts (im Anschluß an BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - EEK I/1172).

    Dadurch ist es zu einer einvernehmlichen Suspendierung der Hauptpflichten aus dem rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis im Jahre 1996 und somit zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Vereinbarung i.S. des § 2 Nr. 4 Satz 1 TV besondere Zahlung mit Wirkung vom 06.04.1996 gekommen (vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - EEK I/1172).

    Nach dem Willen der Parteien war es nämlich ohne Bedeutung, ob diese Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers oder wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente erfolgte (vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - a.a.O.).

  • BAG, 11.10.1995 - 10 AZR 985/94

    Tarifliche Sonderzahlung bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Denn bei der dauerhaften Verhinderung zur Arbeitsleistung handelt es sich nicht um eine durchgehende wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um eine Leistungsstörung i.S. des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Schuldrechts (BAG v. 23.08.1990 - 6 AZR 124/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 77; BAG v. 11.10.1995 - 10 AZR 985/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 133).

    Um ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente zu erreichen, müßte nämlich erst eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung desselben getroffen werden (BAG v. 07.06.1990 - 6 AZR 52/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 76; BAG v. 11.10.1995 - 10 AZR 985/94 - a.a.O.).

  • BAG, 28.09.1994 - 10 AZR 805/93

    Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft nicht mehr beansprucht - etwa nach einer unwirksamen Kündigung - oder wenn der Arbeitnehmer diese Verfügungsgewalt nicht länger anerkennt oder wenn der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers - gleich, aus welchen Gründen - nicht mehr verfügen will (BAG v. 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 117; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142).

    Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, daß auch dann, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber rechtlich noch nicht beendet ist, Arbeitslosengeld beantragt und erhält, das Arbeitsverhältnis durch diesen versicherungsrechtlichen Vorgang nicht berührt - insbesondere rechtlich beendet - wird (BAG v. 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - a.a.O.; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.).

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Benutzen Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen derartigen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (st.Rspr. z.B. BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 2; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).

    Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 ArbPlSchG -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - a.a.O.; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - demnächst EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 128).

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89

    Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Denn bei der dauerhaften Verhinderung zur Arbeitsleistung handelt es sich nicht um eine durchgehende wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um eine Leistungsstörung i.S. des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Schuldrechts (BAG v. 23.08.1990 - 6 AZR 124/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 77; BAG v. 11.10.1995 - 10 AZR 985/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 133).
  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 52/89

    Erwerbsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Um ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente zu erreichen, müßte nämlich erst eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung desselben getroffen werden (BAG v. 07.06.1990 - 6 AZR 52/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 76; BAG v. 11.10.1995 - 10 AZR 985/94 - a.a.O.).
  • BAG, 06.12.1990 - 6 AZR 494/89

    Erwerbsunfähigkeit und 13. Monatseinkommen im Baugewerbe

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Wenn sie für andere Fallgestaltungen, z.B. Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, keine Regelung getroffen haben, kann allenfalls von einer bewußten und daher nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen schließbaren Lücke ausgegangen werden (vgl. auch BAG v. 06.12.1990 - 6 AZR 494/89 - EzA § 4 TV Bauindustrie Nr. 58).
  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
    Seit der grundlegenden Entscheidung vom 05.08.1992 (- 10 AZR 88/90 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 90) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG v. 12.07.1995 - 10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142), daß über die normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einer tariflichen Regelung nicht der Rechtssatz entnommen werden kann, Voraussetzung für den Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung sei auf jeden Fall eine nicht ganz unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum.
  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 511/94

    Jahressonderzahlung und Mutterschutzfristen

  • BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96

    Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung

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Rechtsprechung
   LAG Köln, 30.01.1998 - 11 Sa 1053/97   

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https://dejure.org/1998,6266
LAG Köln, 30.01.1998 - 11 Sa 1053/97 (https://dejure.org/1998,6266)
LAG Köln, Entscheidung vom 30.01.1998 - 11 Sa 1053/97 (https://dejure.org/1998,6266)
LAG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 1998 - 11 Sa 1053/97 (https://dejure.org/1998,6266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Höhe einer betrieblichen Altersrente; Kollision zwischen Arbeitsvertrag und späterer Betriebsvereinbarung; Unverhältnismäßigkeit einer Betriebsvereinbarung wegen einer von ihr vorgesehenen doppelten Kürzungsmöglichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung; flexible Altersrente, verschlechternde Betriebsvereinbarung; Billigkeitskontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 105
 
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